Kostenfragen

In Familiensachen gilt nicht uneingeschränkt der Satz:

"Wer bestellt, bezahlt."

 

Die Kostentragung in Familiensachen gliedert sich wie folgt:

 

Selbstzahler:

 

sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mandantin/ des Mandanten so, dass die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme selbst bezahlt werden können, werden die Gebühren entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder nach einer sogenannten Vergütungsvereinbarung abgerechnet.

 

  • Im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sind die einzelnen Gebührentatbestände und die sich daraus herleitenden Gebühren gesetzlich geregelt. Auch die Gegenstandswerte, auf denen die Gebühren basieren, sind normiert.

 

  • Eine Vergütungsvereinbraung ist ein Vertrag zwischen Anwalt und Mandant, in dem der Preis für die anwaltliche Leistung festgelegt und vereinbart werden kann. Hier gibt es einen durch das anwaltliche Standesrecht begrenzten Verhandlungsspielraum.

 

Prozesskostenvorschuss:

 

In Familiensachen gibt es noch eine besondere Form der Kostentragung, den Prozesskostenvorschuss. Hier ist gesetzlich geregelt, dass in bestimmten Fällen, insbesondere in Fragen des Unterhalts, der Unterhaltspflichtige dem Berechtigten den gegen ihn selbst gerichteten Prozess bevorschussen muss. Dieser Prozesskostenvorschuss kann auch gerichtlich erstritten werden. Er ist allerdings nur dann zu zahlen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse und allgemeine Billigkeitserwägungen dies zulassen.

 

Verfahrenskostenhilfe:

 

Sind die wirtschaftlichen Verhältnisse in familienrechtlichen Auseinandersetzungen auf beiden Seiten eng, gibt es die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Das heißt, dass die Staatskasse die Kosten des eigenen Anwalts dann übernimmt, wenn die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet und der/ die Antragsteller/ in kein Geld hat, um den eigenen Anwalt zu bezahlen. Im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe wird dann noch differenziert zwischen demjenigen, der am Rande des Existenzminimums lebt: hier brauchen keine Zahlungen geleistet werden. Derjenige, der sich geringfügig besser steht, kann zu Ratenzahlungen in variabler Höhe herangezogen werden. Über all diese Fragen entscheidet das Gericht. Verfahrenskostenhilfe muss mit einem besonderen Formular beantragt werden, dies finden Sie hier.       

 

Kosten außergerichtlicher Beratung:

 

Die Erstberatung durch den Anwalt ist besonders gesetzlich geregelt und nach oben hin begrenzt auf 190,00 € zzgl. MwSt. Schließt sich an das erste Beratungsgespräch eine weitere Sachbearbeitung an, wird entweder nach Gebührenordnung oder Vergütungsvereinbarung verfahren (siehe oben).

 

Beratungshilfe:

 

Entsprechend der im gerichtlichen Verfahren gewährten Verfahrenskostenhilfe gibt es auch im außergichtlichen Bereich eine staatliche Kostentragung durch die sogenannte Beratungshilfe. Auf Antrag erhällt der wirtschaftlich schwache Rechtsuchende die Möglichkeit, anwaltlichen Rat einzuholen. Entweder beantragt der Rechtsuchende unmittelbar bei Gericht einen Beratungshilfeschein und zahlt beim Anwalt eine Gebühr von 15,00 € oder der beratende Anwalt stellt einen entsprechenden Antrag nach erfolgter Beratung. Auch hier fällt die Gebühr von 15,00 € an. Mehr dazu finden Sie hier.